BFH Beschluss v. - VI K 1/03

Vertretungszwang bei Gegenvorstellung; Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung bei „greifbarer Gesetzwidrigkeit”

Gesetze: FGO §§ 62a, 128

Gründe

Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde ist unzulässig. Die Statthaftigkeit eines solchen, in der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorgesehenen formlosen Rechtsbehelfs beschränkt sich auf Sonderfälle einer ”greifbaren Gesetzwidrigkeit” (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.; zuletzt: Bundesfinanzhof —BFH—, Beschluss vom V S 14/02, BFH/NV 2003, 175). Derartige Gründe liegen hier offensichtlich nicht vor.

Im Übrigen ist der Rechtsbehelf auch deshalb unzulässig, weil der Vertretungszwang nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes auch für die vorliegende Gegenvorstellung gilt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. , BFH/NV 2003, 343, m.w.N.).

Eine Kostenentscheidung ist mangels einer gesetzlichen Regelung nicht zu treffen.

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Fundstelle(n):
IAAAA-70811