BFH Beschluss v. - VI B 77/02

Keine Beschwerde gegen die Gestattung bzw. Ablehnung einer Verfahrensbeteiligung per Videokonferenz

Gesetze: FGO §§ 91a, 128

Gründe

Den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), die mündliche Verhandlung mittels einer Videokonferenz durchzuführen, hat der Vorsitzende des zuständigen Senats des Finanzgerichts abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger ohne nähere Begründung Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig. Ob eine mündliche Verhandlung mittels Videokonferenz (§ 91 a der FinanzgerichtsordnungFGO—) durchgeführt wird, steht im Ermessen des Gerichts. Als prozessleitende Verfügung ist die Entscheidung nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 128 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) eine Beschwerdemöglichkeit sowohl gegen die Gestattung als auch gegen die Ablehnung einer Verfahrensbeteiligung mittels Videokonferenz ausdrücklich ausgeschlossen (einhellige Auffassung; vgl. statt aller: Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 128 FGO Rz. 94; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 128 Tz. 25; vgl. auch BRDrucks 440/00, S. 19 Nr. 9, § 91a FGO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 818
BFH/NV 2003 S. 818 Nr. 6
DAAAA-70804