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Geschäftsbesorgung | Verjährung von Ansprüchen
Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen (§ 670 BGB), die im Rahmen einer mehraktigen Geschäftsbesorgung in aufeinanderfolgenden Jahren getätigt worden sind, entstehen sukzessive und verjähren nacheinander.
Ein Aufwendungsersatzanspruch (§ 670 BGB i. V. mit § 683 Satz 1 und 2, § 679 BGB) setzt voraus, dass der Geschäftsführer zum Zweck der Geschäftsbesorgung „Aufwendungen macht“. Angeknüpft wird also nicht allein an die Geschäftsbesorgung als solche, sondern daran, dass anlässlich der Geschäftsführung ein freiwilliges Vermögensopfer durch den Geschäftsführer tatsächlich erbracht wird. Bei der Erbringung jeder einzelnen Aufwendung im Rahmen einer länger dauernden Geschäftsbesorgung muss außerdem der Fremdgeschäftsführungswille des Geschäftsführers (noch) vorhanden sein, da bei dessen Aufgabe das Rechtsverhältni...