NWB Nr. 36 vom Seite 2593

Wer den Schaden hat, ...

Claudia Kehrein | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Ausbesserungsarbeiten in Rechtsprechung und Gesetzgebung

Für Eigentümer von Immobilien, die zur Erzielung von Einkünften verwendet werden, ist die Abgrenzung zwischen den sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einerseits und Erhaltungsaufwand andererseits von entscheidender Bedeutung. Denn während letzterer sofort steuerlich wirksam berücksichtigt werden kann, wirken sich anschaffungsnahe Herstellungskosten, so wie Anschaffungs- und Herstellungskosten auch, lediglich im Rahmen der jährlichen Abschreibung aus. Nicht verwunderlich ist daher, dass mit dieser Abgrenzung ein Spannungsfeld einhergeht und Einzelfragen zur Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG immer wieder Gegenstand von finanzgerichtlichen Verfahren sind. Nach dieser Sonderregelung gelten Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen dann als anschaffungsnahe Herstellungskosten, wenn die Arbeiten innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden und die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Nachdem der Bundesfinanzhof im letzten Jahr zugunsten der Vermieter entschieden hat, dass Aufwendungen für die Beseitigung von nachweislich nach Erwerb der Immobilie mutwillig durch Dritte herbeigeführte Schäden nicht unter die Sonderregelung fallen, hatte er nun zu klären, ob ebenso ein Mieterwechsel eine Ausnahme von der Regelvermutung mit der Folge rechtfertigt, dass die Aufwendungen sofort geltend gemacht werden können. In dem konkreten Fall hatten die Vermieter innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung, jedoch nicht anlässlich des Erwerbs der Immobilie, sondern aufgrund des durch den Tod der Mieterin ausgelösten Mieterwechsels, Aufwendungen für Instandhaltungsmaßnahmen getätigt, mit denen sie die Schäden beseitigt haben, die durch den langjährigen Gebrauch der vermieteten Immobilie entstanden sind. Mit Urteil vom stellt der BFH klar, dass die ertragsteuerliche Beurteilung der Renovierungsarbeiten davon abhängt, ob diese der Beseitigung von Schäden dienen, die im Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilie bereits angelegt waren oder erst danach entstanden sind. Mit den Folgen der Entscheidung für die Praxis setzt sich auseinander.

Gelegenheit zur Nachbesserung beim Investmentsteuergesetz bietet sich im Rahmen des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften. Mit den dort vorgesehenen Änderungen soll auf bestehende Unklarheiten und Zweifelsfragen reagiert werden, die sich seit der Umsetzung der Investmentsteuerreform zum und der damit verbundenen Systemumstellung der Besteuerung von Erträgen aus Investmentvermögen ergeben haben. zeigt Schlund auf, welche Antworten der Gesetzgeber auf diese Anwendungsfragen gibt.

Beste Grüße

Claudia Kehrein

Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 2593
NWB XAAAG-92960