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Lexikon - Stand: 20.02.2024

Personengesellschaft

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Der Beitrag behandelt die Charakteristika der Personengesellschaft im Vergleich zur Kapitalgesellschaft aus umsatzsteuerlicher Sicht.

1. Rechtsgrundlagen


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2. Grundsätzliches zu Personengesellschaften

Unter einer Personengesellschaft versteht man den vertraglichen Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels. Fehlt es an einem der dieser Merkmale, handelt es sich nicht um eine Personengesellschaft.

Die Personengesellschaften bilden dabei den Gegenpart zu den Kapitalgesellschaften. Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften handelt es sich bei Personengesellschaften nicht um juristische Personen mit eigener Rechtsfähigkeit. Gleichwohl besitzen sie eingeschränkte, zivilrechtlich selbständige Rechte und Pflichten.

Beispiel

Eine Personengesellschaft kann, wie eine Kapitalgesellschaft auch, Eigentum an einem Grundstück erwerben.

Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal bilden die Anforderungen an den erforderlichen Gesellschaftsvertrag: Während entsprechende Verträge bei den Kapitalgesellschaften zwingenden Formvorschriften unterliegen (z. B. die notarielle Form bei einer GmbH-Gründung nach § 2 GmbHG), kann ein Vertrag für die Gründung einer Personengesellschaft grundsätzlich auch mündlich geschlossen werden.

Hinweis:

Trotz der Formfreiheit bei der Gründung einer Personengesellschaft empfiehlt es sich, den Gesellschaftsvertrag schriftlich zu vereinbaren. Dies dient nicht nur der Sicherung von Ansprüchen und Verpflichtungen, sondern erleichtert auch die Nachweisführung gegenüber den Finanzbehörden.

Erstreckt sich der Unternehmenszweck dabei auf den Betrieb eines Handelsgewerbes i. S. des § 1 Abs. 2 HGB gilt die Personengesellschaft somit auch als „Kaufmann“ i. S. des § 1 Abs. 1 HGB. Mit dieser Kaufmannseigenschaft verbunden ist die Verpflichtung, die Gesellschaft in das Handelsregister einzutragen (§ 2 HGB).

Darüber hinaus hat dies auch Auswirkungen auf die Form der Gewinnermittlung: So gelten z. B. für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vereinfachte Aufzeichnungspflichten, und die Gewinnermittlung kann nach § 4 Abs. 3 EStG in Form einer Einnahmen-Überschussrechnung vorgenommen werden. Eine ins Handelsregister eingetragene Personengesellschaft wie z. B. eine OHG ist nach § 238 HGB dazu verpflichtet, Bücher zu führen und ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln.

Das Hauptunterscheidungsmerkmal ist jedoch im Bereich der Haftung zu finden: Bei Personengesellschaften haften alle Gesellschafter persönlich, solidarisch und uneingeschränkt. Dabei ist die Haftung nicht – wie bei einer Kapitalgesellschaft – auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Dies hat zur Folge, dass die Gesellschafter einer Personengesellschaft mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen in voller Höhe und ohne Beschränkung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufkommen müssen.

Davon ausgenommen sind lediglich die sog. „Kommanditisten“ (Teilhafter) bei einer Kommanditgesellschaft (KG), einer GmbH & Co. KG oder einer GmbH & Co. OHG. Bei diesen Gesellschaftsformen sind die entsprechenden Gesellschafter nur für Verbindlichkeiten der Personengesellschaft haftbar zu machen, die maximal der Höhe ihrer Beteiligung entsprechen.

Die am häufigsten auftretenden Rechtsformen im Bereich der Personengesellschaften sind:

Hinweis:

Der entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) – im Gegensatz zur einer am Rechtsverkehr teilnehmenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – keine Unternehmereigenschaft besitzt. Es liegen vielmehr zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweiliger Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor. Das Urteil widerspricht der bisher vertretenen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in Abschnitt 2.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE. Zur Umsetzung dieses Urteils hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2022 § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG dahingehend ergänzt, dass eine Unternehmereigenschaft auch dann vorliegen kann, wenn der Handelnde nach anderen Vorschriften nicht rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften sein. Die Änderung soll daher auch der Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dienen. Gleichwohl bleibt eine Unsicherheit, da die Gesetzesänderung erst zum in Kraft tritt. Das zum Vorsteuerabzug im Fall einer nicht unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft lässt weiterhin offen, ob eine Bruchteilsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen die Unternehmereigenschaft besitzt.

3. Unternehmereigenschaft

Eine Personengesellschaft ist nach § 2 Abs. 1 UStG Unternehmer, wenn sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Als gewerblich oder beruflich gilt dabei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Die fehlende Absicht, aus der Tätigkeit Gewinne zu erzielen, ist für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft unbeachtlich. Es kommt einzig darauf an, dass Leistungen in Erwartung einer Gegenleistung erbracht werden. Dabei beginnt die Unternehmereigenschaft mit dem ersten, nach außen sichtbaren Tätigwerden, z. B. die Angebotserstellung gegenüber potentiellen Auftraggebern.

Vom Fehlen der Selbständigkeit ist auszugehen, wenn einzelne Personen oder Personenvereinigungen in einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den Anweisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

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