Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Muttergesellschaft bei Leistungserbringung an Tochtergesellschaften im Wege
der Dienstleistungskommission
Wechsel des Leistungsempfängers zwischen erster und letzter Leistungshandlung
Leitsatz
1. Stellt eine Muttergesellschaft ihren Tochtergesellschaften Dienstleistungen zur Verfügung, welche sie ihrerseits bei Dritten
einkauft, erbringt die Muttergesellschaft Leistungen an ihre Tochtergesellschaften im Wege der Dienstleistungskommission unabhängig
davon, ob sie die Aufwendungen für die Drittleistungen um einen Gemeinkostenzuschlag, Gewinnaufschlag o. ä. erhöht.
2. Die bloße Übernahme der Kosten einer Leistung an einen Dritten führt nicht zum Recht auf Vorsteuerabzug des Zahlenden.
3. Für Zwecke der Bestimmung des Leistungsempfängers im umsatzsteuerlichen Sinne kommt eine Rückwirkung grundsätzlich nicht
in Betracht.
4. Eine einheitliche Leistung an den späteren Leistungsempfänger kann auch dann angenommen werden, wenn zwischen der ersten
und der letzten Leistungshandlung der Leistungsempfänger wechselt.
5. Eine Holdinggesellschaft, welche mit entgeltlichen Leistungen an ihre sämtlichen Tochtergesellschaften an deren Verwaltung
teilnimmt, kann den Vorsteuerabzug aus sämtlichen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung der
Tochtergesellschaften geltend machen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 8 Nr. 16 DStRE 2019 S. 570 Nr. 9 EFG 2018 S. 1300 Nr. 15 GStB 2019 S. 81 Nr. 3 KÖSDI 2018 S. 20906 Nr. 9 BAAAG-92642
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.06.2018 - 7 K 7227/15
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