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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 14 | Betriebliche Schuldzinsen: Begrenzung des Abzugsverbots auf Entnahmenüberschuss

Beim Abzugsverbot für betrieblich veranlasste Schuldzinsen gem. § 4 Abs. 4a EStG ist im Wege der teleologischen Reduktion die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Entnahmenüberschuss zu begrenzen. Das hat der BFH entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden. Damit soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass ein betrieblicher Verlust ohne jede Entnahme zur teilweisen Versagung des Schuldzinsenabzugs führen kann.

Beim Abzugsverbot für betrieblich veranlasste Schuldzinsen ist die Bemessungsgrundlage auf den periodenübergreifenden Überschuss der Entnahmen zu begrenzen. – Das hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung.

Nach § 4 Abs. 4a EStG sind betrieblich veranlasste Schuldzinsen unter bestimmten Bedingungen nicht abziehbar, sondern dem Gewinn hinzuzurechnen. Und zwar dann, wenn die Entnahmen die Summe aus Gewinn und Einlagen übersteigen und damit sog. Überentnahmen vorliegen. Die Bemessungsgrundlage für das Abzugsverbot ergibt sich aus der Summe von Über- und Unterentnahmen während einer Totalperiode beginnend mit dem ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem geendet hat, bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr.

Das Abzugsverbot beruht auf der Vors...

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