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Bestellung des Abschlussprüfers für Geschäftsjahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nach NWB AAAAG-88073 (veröffentlicht am ) gilt die gesetzliche Anordnung in § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO zur Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch für die davor liegenden Geschäftsjahre. Insolvenzverwalter können damit die Durchführung von Prüfungsaufträgen für Geschäftsjahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch bereits bestellte Abschlussprüfer insgesamt nicht ablehnen. Gerichtliche Ersetzung eines Abschlussprüfers nach § 318 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB bleibt gleichwohl möglich (Meldung der WPK von , abrufbar unter http://go.nwb.de/mr343).