BFH Beschluss v. - V B 128/02

Gründe

I. Im Finanzrechtsstreit wegen Umsatzsteuer 1998 und Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuer 1998, den der Kläger und Antragsteller (Kläger) unter dem Az. 1 K 110/02 und 1 V 111/02 beim Finanzgericht (FG) Bremen führt, hat das FG den als Prozessvertreter aufgetretenen Beschwerdeführer mit Beschluss vom (zugestellt am ) gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen. Dieser habe die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen verloren, nachdem der Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG durch den Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom…bestandskräftig geworden sei.

Hiergegen richtet sich die von Steuerberater X im Namen des Beschwerdeführers eingelegte Beschwerde. Steuerberater X hat keine Vollmacht des Beschwerdeführers vorgelegt, obwohl er durch die Geschäftsstelle des erkennenden Senats zur Vorlage einer Vollmacht des Beschwerdeführers aufgefordert worden war mit dem Hinweis, es liege nur eine Vollmacht des Klägers, nicht aber des Beschwerdeführers für die allein in dessen Namen eingelegte Beschwerde vor.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Gegen die angefochtene Entscheidung des FG ist die Beschwerde statthaft (§ 128 Abs. 1 FGO). Das Beschwerderecht steht nicht nur den Beteiligten, sondern auch dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten zu (, BFH/NV 1998, 998, m.w.Nachw.).

Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil der als Prozessbevollmächtigte für den Beschwerdeführer aufgetretene Rechtsanwalt X trotz Aufforderung keine Prozessvollmacht vorgelegt hat.

Zwar braucht das Gericht den Mangel der Vollmacht nach der Neuregelung in § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO i.d.F. durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757), in Kraft getreten am (vgl. Art. 6 2.FGOÄndG), in Fällen, in denen —wie hier— als Bevollmächtigter eine Person i.S. des § 3 Nrn. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes auftritt, nicht mehr von Amts wegen zu berücksichtigen. Indes kann und muss das Gericht auch beim Auftreten derartiger Personen als Bevollmächtigte den Nachweis der Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht dann verlangen, wenn begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen (vgl. BTDrucks 14/4061, S. 8; ebenfalls Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Tz. 32; Kanzler, Neue Wirtschafts-Briefe, Fach 2, S. 7619, 7620; Dürr, Die Information über Steuer und Wirtschaft 2001, 65; Spindler, Der Betrieb 2001, 61, 65; ferner , BFH/NV 2001, 813).

Im vorliegenden Fall bestand Anlass dazu, weil sich der Beschwerdeführer, obwohl ihm der angefochtene Beschluss am zugestellt worden war, noch am unter Bezugnahme auf ein Schreiben des an das FG gewandt hat, ohne die am von Steuerberater X in seinem Namen erhobene Beschwerde zu erwähnen.

Mangels Vorlage einer Vollmacht ist deshalb anzunehmen, dass Steuerberater X als vollmachtloser Vertreter gehandelt hat (vgl. , BFH/NV 2000, 592).

Im Übrigen hat die Beschwerde auch in der Sache offensichtlich keinen Erfolg, nachdem mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH der Widerruf der Bestellung des Beschwerdeführers als Steuerberater bestandskräftig geworden und das FG deshalb gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO verpflichtet war, den Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigten im Verfahren des Klägers zurückzuweisen.

Die Entscheidung ergeht gegen den Beschwerdeführer persönlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind jedoch dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen, weil er das erfolglose Verfahren veranlasst hat (vgl. BFH in BFH/NV 2000, 592, m.w.N.).

Fundstelle(n):
GAAAA-70534