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Fehlender D&O-Versicherungsschutz bei Haftung nach § 64 Satz 1 GmbHG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAG-91999 Wie zuvor das OLG Celle (Beschluss v. - 8 W 20/16 NWB HAAAG-61931) hat das I-4 U 93/16, Rev. nicht zugelassen) eine Freistellungspflicht einer D&O-Versicherung verneint, wenn ein Geschäftsführer einer GmbH nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung Zahlungen an Gläubiger geleistet hat und deshalb der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz verpflichtet ist (§ 64 Satz 1 GmbHG). Wenngleich eine Bestätigung durch den BGH noch aussteht, hat dies im Blick auf zahlreiche Fälle einer Inanspruchnahme von Geschäftsleitern durch Insolvenzverwalter wegen Zahlungen nach Insolvenzreife große praktische Bedeutung.
Ausführlicher Beitrag s. .
D&O-Versicherung schützt nicht vor Geschäftsführerhaftung
[i]Gegenstand einer D&O-VersicherungEine Director's and Officer's Liability Insurance (D&O-Versicherung) gewährt einem Geschäftsleiter Freistellung bei einer Inanspruchnahme wegen einer Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden der von ihm geleiteten Gesellschaft.
[i]Zahlungen nach Insolvenzreife schädigen nicht die GesellschaftNach der nicht überraschenden Auffassung des OLG Düsseldorf ist der vom Insolvenzverwalter gegen einen GmbH-Geschäftsführer mit Erfolg geltend gem...