Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kabinett beschließt „Jahressteuergesetz 2018“ unter neuem Namen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB ZAAAG-91996 Am hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften beschlossen. Der Referentenentwurf trug noch den eigentlich zutreffenden Titel „Jahressteuergesetz 2018“.
Ausführlicher Beitrag s. .
Die wichtigsten Änderungen im Investmentsteuergesetz
Mit den vorgesehenen Änderungen des Investmentsteuergesetzes soll auf bestehende Unklarheiten und Zweifelsfragen reagiert werden, die sich seit der Umsetzung der Investmentsteuerreform mit dem Investmentsteuerreformgesetz v. (BGBl 2016 I S. 1730) ergeben haben:
[i]Künftig Kapitalbeteiligungsquote von > 50 %Nach der bisherigen gesetzlichen Definition sind Aktienfonds Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 % ihres Werts in Kapitalbeteiligungen anlegen (§ 2 Abs. 6 InvStG). Künftig soll eine Kapitalbeteiligungsquote von mehr als 50 % ausreichen (§ 2 Abs. 6 Satz 1 InvStG-E).
[i]Aktivvermögen maßgeblichFür die Ermittlung der jeweiligen Kapitalbeteiligungsquote soll künftig das Aktivvermögen maßgeblich sein (§ 2 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 InvStG-E). Nach der Definition in einem neuen § 2 Abs. 9a InvStG-E kommt es bei der Berechnung der Kapitalbeteiligungsquote nur auf den Wert der vom Investme...