Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr.1 AO - objektive
Feststellungslast - Beweisführung
Leitsatz
1. Im Zweifel
hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt
des Zugangs nachzuweisen, woraus überdies folgt, dass sie bei Zweifeln
die objektive Feststellungslast auch für den Zeitpunkt der Aufgabe
zur Post trägt.
2. Bestreitet der Empfänger,
den Verwaltungsakt innerhalb des Dreitageszeitraums erhalten zu
haben, so hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig
auf einen späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung
begründen; zudem ist der Empfänger zur Substantiierung konkret möglicher
Zweifel hinsichtlich des Aufgabezeitpunkts des Bescheides zur Post
verpflichtet, wenn er bereits diesen bezweifelt.
3. Der bloße Hinweis auf ein
erhöhtes Postaufkommen zum Jahresende und die wenigen Werktage zwischen
Weihnachten und Neujahr sowie daraus möglicherweise resultierenden
Nachlässigkeiten der Postbediensteten ist nicht geeignet, Zweifel
an der Zugangsfiktion zu begründen.
Fundstelle(n): SAAAG-92094
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.06.2018 - 2 K 26/15
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