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Vorsteuerabzug und Bemessung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei teilweise selbstbewohntem Grundstück
Vor dem Finanzgericht war über die Höhe des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Grundstücken sowie der Bemessungsgrundlage einer unentgeltlichen Wertabgabe bei Selbstnutzung einer Wohnung zu entscheiden.
I. Sachverhalt
Die Klägerin des Besprechungsurteils ist Unternehmerin. Sie hatte in den Jahren 2008 und 2009 ein Wohn- und Geschäftshaus planen und errichten lassen (insgesamt 740,63 qm). Seit dem Jahr 2010 wird das Gebäude teilweise sowohl umsatzsteuerpflichtig an den Ehemann (Pizzeria) und eine Firma für Rohr- und Kanaltechnik verpachtet, als auch teilweise umsatzsteuerfrei (an den Schwager) vermietet und im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Klägerin hat beantragt, das gesamte Objekt nach dem sogenannten Seeling-Modell dem Unternehmen zuzuordnen. Für das Jahr 2009 begehrte die Klägerin in ihrer am beim Finanzamt eingegangenen Umsatzsteuererklärung 2009 abziehbare Vorsteuerbeträge i. H. von 67.380,45 €. Bei der Berechnung ging sie davon aus, dass ein Anteil von 13,65 % (74,504 qm von insgesamt 545,741 qm) auf die (ohne Umsatzsteueroption) vermietete Wohnung entfalle, so dass 86,35 % der Vorsteuerbeträge von 78.031,78 € (= 67.380,43 €) abzugsfähig seien.
Das Fi...