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Teilabzugsverbot bei Auflösungsverlust
Bei der Ermittlung des Verlusts i. S. von § 17 EStG aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder der Auflösung der Gesellschaft dürfen die Anschaffungs- und die Veräußerungskosten gem. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. mit § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG i. d. F. durch das JStG 2010 auch dann nur zu 60 % abgezogen werden, wenn der Stpfl. zwar keine durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat, aber mit der Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen gehandelt hat (Bezug: § 3c Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 3 Nr. 40, § 17 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, § 52 Abs. 8a Satz 3 EStG i. d. F. des JStG 2010).
Nach der Rechtsprechung des BFH zu Streitjahren vor 2011 war Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG, insbesondere auch nachträgliche Anschaffungskosten, nicht infolge des damaligen Halbeinkünfteverfahrens nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG n...BGBl 2010 I S. 1768