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Umsatzsteuer | Zu den Voraussetzungen der Berichtigung beim unrichtigen Steuerausweis
Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG erfordert grundsätzlich, dass S. 606der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat (Bezug: § 14c Abs. 1 Satz 1, 2, § 17 Abs. 1 UStG; Art. 203 MStSystRL).
Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als er für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), z. B. weil er einen steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig behandelt hat, so schuldet er nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist gem. § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. Wurde ein zu hoch ausgewiesener Rechnu...