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Insolvenzverfahren: Zur Verjährung von Ansprüchen
Die Verjährungshöchstfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind auf Schadenersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters nicht anwendbar ( NWB DAAAG-88649).
Durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom (BGBl 2004 I S. 3214) hat § 62 Satz 1 InsO seine heutige Fassung erhalten. Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nunmehr nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Sätze 2 und 3 der Norm und damit das Haftungsprivileg des Insolvenzverwalters sind aber erhalten geblieben. Damit scheidet die Anwendung der Verjährungshöchstfristen des § 199 Abs. 3 BGB (zehn bzw. 30 Jah...