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StuB Nr. 16 vom Seite 592

Gerichtliche Vertretung der AG

Bei Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis mit dem besonderen Sachverständigen (§ 111 Abs. 2 Satz 2 AktG) vertritt der Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft im Prozess

RA/WP/FAStR Harald Schumm

Der BGH hat jüngst entschieden, dass dann, wenn in Ausübung der Einsichts- und Prüfungsrechte gem. § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG ein besonderer Sachverständiger im Namen der Aktiengesellschaft (AG) durch den Aufsichtsrat beauftragt wird, er auch die Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Sachverständigen wegen Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis im Zivilprozess hat. Der BGH schließt sich der herrschenden Meinung an, dass, soweit § 112 Satz 1 AktG eine explizite außergerichtliche und gerichtliche Vertretungsermächtigung für den Aufsichtsrat gegen Vorstandsmitglieder vorsieht, sich dem nicht entnehmen lässt, dass es sich um eine abschließende Regelung zur Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat handelt. Auch der Wortlaut des § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG grenzt den Umfang der dem Aufsichtsrat zugewiesenen Kompetenz nicht eindeutig ab. Weder schließt er ausdrücklich eine Befugnis des Aufsichtsrats zur Vertretung der AG aus, noch legt er eine solche nahe. Der BGH stellt zutreffend fest, dass der Wortlaut des § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG allerdings weiter gefasst ist als derjenige in § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG, der im Hinblick auf die Abgrenzung zur Bestellungskompetenz der Hauptversammlung in § 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG ausdrücklich von der Erteilung des Prüfungsauftrags für den Jahres- und den Konzernabschluss gem....

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