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GewSt-Messbetrag bei partiellem Unternehmerwechsel und Wechsel der Steuerschuldnerschaft –
Abweichung von R 11.1 Satz 5 GewStR 2009
Im Besprechungsfall war die Frage der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags und die damit einhergehende Zuordnung des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG streitig, wenn es unterjährig zu einem partiellen Unternehmerwechsel mit gleichzeitigem Wechsel der Steuerschuldnerschaft kommt. Bei einem partiellen Unternehmerwechsel besteht die sachliche Steuerpflicht fort. Dies hat zur Folge, dass der Messbetrag einheitlich für den Erhebungszeitraum (EZ) zu ermitteln ist. Wenn es aber zugleich zu einem Wechsel des Steuerschuldners kommt, muss der einheitlich ermittelte Messbetrag auf die Zeit der jeweils persönlichen Steuerpflicht aufgeteilt werden. Mit dem Besprechungsurteil vom stellt sich der BFH gegen den von der Finanzverwaltung vertretenen Aufteilungsmaßstab. Der folgende Beitrag fasst die für die Rechtsprechung maßgeblichen Grundsätze zusammen, beleuchtet die Hintergründe und stellt die sich daraus ergebenden Folgen dar.
Wann ist ein (Rechts-)Vorgang als vollständiger Unternehmerwechsel nach § 2 Abs. 5 GewStG und wann als „nur“ partieller Unternehmerwechsel zu qualifizieren?
Welche Rechtsfolgen knüpfen an den vollständigen Unternehmerwechsel an?
Welche Rechtsfolgen...