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OLG Köln 08.01.2018 2 Wx 270/17, NWB 34/2018 S. 2453

Grundbuch | Voreintragung bei Veräußerung nach Anwachsung einer GmbH & Co. KG

Eine Eintragung in das Grundbuch soll nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als Berechtigter eingetragen ist (§ 39 Abs. 1 GBO). Ist die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten, gilt dies nicht, wenn der Erbe des noch eingetragenen Berechtigten ein Grundstücksrecht überträgt oder aufhebt (§ 40 Abs. 1 GBO). Diese Regelung findet keine entsprechende Anwendung beim Ausscheiden der einzigen Kommanditistin aus einer ursprünglich bestehenden GmbH & Co. KG, das zur Auflösung und zum Erlöschen der Firma der Personengesellschaft führt.

Anmerkung:

Das Gericht betont insbesondere die dem § 39 Abs. 1 GBO vom Gesetzgeber zugeschriebene Ordnungsfunktion, die nicht durch eine allzu großzügige Analogie des § 40 GBO wieder in...

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