Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bundesfinanzhof rudert bei den Rechnungspflichtangaben zurück: Postalische Erreichbarkeit genügt für vollständige Anschrift
Mit seinen Urteilen v. - V R 25/15 NWB MAAAG-90275 und V R 28/16 NWB WAAAG-90276 hat der BFH bestätigt, dass das Rechnungsmerkmal der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers auch dann erfüllt ist, wenn dieser unter der Anschrift lediglich postalisch zu erreichen ist. Somit gibt der BFH seine Meinung in der fragwürdigen Entscheidung v. - V R 23/14 (BStBl 2015 II S. 914) wieder auf.
Hintergrund
Mit Urteil v. - V R 48/04 (BStBl 2009 II S. 315) hatte der BFH klargestellt, dass es für die Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung ausreichend sei, dass der Sitz des leistenden Unternehmens bei Ausführung der Leistung tatsächlich bestanden hat und dieser entsprechend als vollständige Anschrift auf der Rechnung angegeben ist. Gut acht Jahre später hatte der BFH dann erstaunlicherweise mit seinem Urteil v. - V R 23/14 (BStBl 2015 II S. 914) entschieden, dass das Merkmal der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers nur dann erfüllt sei, wenn dieser dort seine wirtschaftliche Aktivität entfaltet.
Glücklicherweise hatte die Finanzverwaltung dieses – m. E. inhaltlich nicht korrekte – Urteil nie angewendet.
Entwicklung der Rechtsprechung
Das FG Köln hielt es in einem Urteil v.