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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 8 R 4335/16

Leitsatz

Leitsatz:

Auch wenn eine "Pflegeehe" in der Regel nicht als Versorgungsehe angesehen werden kann, gilt dies jedoch nur dann, wenn das Ableben des Versicherten aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes zur Zeit der Eheschließung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten war. In der Gesamtschau zur Beurteilung der gegen eine Versorgungsehe sprechenden Umstände kommt daher einer in Kenntnis einer lebensbedrohenden Erkrankung getroffenen Regelung in einem Erbvertrag der Eheleute über die Fortsetzung der Pflegetätigkeit auch nach etwaiger Scheidung der Ehe hinreichende Indizwirkung für eine Versorgungsehe zu.

Fundstelle(n):
FAAAG-91579

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.06.2018 - L 8 R 4335/16

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