Für die Verwendung von Erdgas zum Verschmelzen von Quarzsand und Natriumcarbonat (Natriumsilikat) als Vorprodukt für die
Herstellung von Wasserglas besteht kein Anspruch auf Energiesteuervergütung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG, da
es sich bei dem der Position 2839 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zuzuordnenden Natriumsilikat nicht um Glas oder Glaswaren
im Sinne des Kapitels 70 KN handelt.
Das Beihilferecht der Europäischen Union gebietet es nicht, den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EnergieStG
entgegen seinem Wortlaut dahingehend auszulegen, dass die Begünstigung auf alle denkbaren mineralogischen Verfahren ausgedehnt
wird.
Fundstelle(n): IAAAG-91500
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 27.06.2018 - 4 K 1380/17 VE
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