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Arbeitszeit | Ablehnung eines Teilzeitantrags in der Elternzeit
Eine Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen (§ 15 Abs. 7 BEEG) während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal die Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen (§ 15 Abs. 6 BEEG). Der Arbeitgeber hat diesem Verlangen zu entsprechen, soweit nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die zwischenzeitliche Besetzung des Arbeitsplatzes mit einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit rechtfertigt eine Ablehnung zumindest dann nicht, wenn der Arbeitgeber bereits Kenntnis vom Teilzeitwunsch der Arbeitnehmerin hatte. In diesem Fall muss er dann grds. zunächst dessen (mögliche) Konkretisierung abwarten, ehe er sich an eine Ersatzkraft bindet. Schafft er vollendete Tatsachen, nimmt er damit zwangsläufig eine Doppelbesetzung in Kauf. [i]Geißler, Teilzeitarbeit/Altersteilzeit, infoCenter NWB WAAAB-36695
Diese Ausgangslage ist im betri...