BFH Beschluss v. - III B 89/02

Kein rückwirkender Wegfall der Abgabefrist für den Antrag auf InvZ vor dem

Gesetze: InvZulG §§ 6, 5

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

1. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zur Fortbildung des Rechts setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Ist die Frage durch die Rechtsprechung bereits geklärt oder ist sie eindeutig zu beantworten, besteht kein Grund für eine Entscheidung durch den Bundesfinanzhof —BFH— (z.B. BFH-Beschlüsse vom IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760; vom V B 85/00, BFH/NV 2001, 939, und vom VI B 65/97, BFH/NV 2002, 644).

a) Nicht klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, ob der Wegfall der Frist für den Antrag auf Investitionszulage ab 1999 auch in noch nicht bestandskräftigen Fällen, die abgeschlossene Investitionen vor 1999 betreffen, zu beachten ist. Die Antwort ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz und dessen Entstehungsgeschichte.

Nach § 6 Abs. 1 des für den Streitfall einschlägigen Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993 war der (wirksame) Zulagenantrag bis zum 30. September des Kalenderjahres zu stellen, das dem Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen abgeschlossen worden sind, im Streitfall für die Investitionen des Jahres 1993 bis zum .

Das InvZulG 1999 vom (BStBl I 1997, 790) behielt in § 5 Abs. 1 die bisherige Antragsfrist bei. Durch Art. 8 Nr. 3 des Steuerbereinigungsgesetzes (StBereinG) 1999 vom (BStBl I 2000, 13) wurde § 5 Abs. 1 InvZulG 1999 geändert, die Antragsfrist für den Zulagenantrag entfiel. Nach Art. 28 Abs. 4 StBereinG 1999 trat diese Änderung rückwirkend zum in Kraft. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 5 Abs. 1 InvZulG auch eine rückwirkende Änderung des § 6 Abs. 1 InvZulG 1993 und 1996 beabsichtigte, sind nicht erkennbar. Die vom Gesetzgeber als zu streng empfundene Formvorschrift sollte zwar rückwirkend entfallen, aber nur für Zulagenanträge für Investitionen nach dem , also für Fälle, in denen die Antragsfrist zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen war. Anträge für Investitionen, die vor dem abgeschlossen waren, sollten durch die Änderung ersichtlich nicht berührt werden.

b) Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, welche Sach- und Rechtslage für die Entscheidung über eine Verpflichtungsklage maßgebend sei, rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Revision. Dabei kann dahinstehen, ob diese Frage nicht schon durch die Rechtsprechung geklärt ist. Denn für den Streitfall ist die Beantwortung dieser Frage jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Zwar handelt es sich im Streitfall um eine Verpflichtungsklage, weil der Antrag auf Investitionszulage aus formellen Gründen (keine eigenhändige Unterschrift des Antragsberechtigten innerhalb der Antragsfrist) abgelehnt worden ist (vgl. Senatsurteil vom III R 17/97, BFH/NV 2001, 914). Jedoch hat sich —wie oben dargelegt— die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulagenantrag im Jahr 1995 mangels Rückwirkung der Gesetzesänderung gegenüber der Rechtslage zum Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung im Jahr 2002 nicht geändert, so dass es auf die Entscheidung der von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfrage nicht ankommt.

2. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist ebenfalls nicht gerechtfertigt.

Das FG weicht nicht von dem (BFHE 122, 376, BStBl II 1977, 706) ab. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das FG die Rechtslage zum Zeitpunkt des Urteilserlasses zugrunde gelegt. Denn, wie oben erläutert, hat sich die Rechtslage für Investitionen des Jahres 1993 seit der Ablehnung des Zulagenantrags im Jahr 1995 nicht geändert.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 85
BFH/NV 2004 S. 85 Nr. 1
OAAAA-70313