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BFH | Organschaft und Margenbesteuerung
Eine Gesellschaft (A) im Organkreis der Klägerin, die Reiseleistungen i. S. des § 25 UStG erbrachte, hatte von einer anderen Organgesellschaft (Z) grenzüberschreitende Flugbeförderungen bezogen. Z führte diese Beförderungen zwar selbst aus, schaltete aber in die Erbringung der inländischen Transfer- und Zubringerflüge andere Airlines ein. Die Klägerin fand, dass die gesamte Flugbeförderung nicht bei der Margenbesteuerung zu berücksichtigen sei, weil es sich insgesamt um Eigenleistungen des Organkreises gehandelt habe. Das Finanzamt behandelte die von der Z zugekauften Leistungen dagegen als Reisevorleistungen, was die steuerpflichtige Marge der Klägerin erhöhte.
[i]Keine Umqualifizierung durch organschaftsinterne Weiterbelastung Nach dem Urteil des BFH handelt es sich nur bei den von Organgesellschaften mit eigenen Betriebsmitteln erbrachten Le...