FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 13 K 13030/17 EFG 2018 S. 1550 Nr. 18
Gesetze: EStG 2015 § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1, EStG 2015 § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2, EStG 2015 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, EStG 2015 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Veräußerung der Beteiligung eines Fondanlegers an einem Gold-ETF: Steuerpflicht als „Kapitalforderung” i. S. d. § 20 Abs.
1 Nr. 7 S. 1 EStG trotz des Wahlrechts des Anlegers zum Erhalt einer physischen Goldlieferung anstelle der grundsätzlich vorgesehenen
Barauszahlung
Leitsatz
Auch wenn der Anleger bei einem Gold-Exchange Traded Funds (ETF) im Falle der Veräußerung seiner Fondsbeteiligung das Wahlrecht
hat, statt der prinzipiell vorgesehenen Auszahlung des Beteiligungswertes in bar eine wertgleiche Auszahlung in Gold als so
bezeichnete Sachauszahlung verlangen zu können, stellt die Fondsbeteiligung des Anlegers eine auf der Grundlage von § 20 Abs.
1 Nr. 7 EStG 2015 zu versteuernde Kapitalforderung dar (Abgrenzung zu und VIII R 4/15).
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Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1550 Nr. 18 QAAAG-90599
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.03.2018 - 13 K 13030/17
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