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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 14 K 14026/15

Gesetze: EStG 2002 § 19a Abs. 1, EStG 2002 § 19a Abs. 2 S. 1, EStG 2002 § 19a Abs. 2 S. 2, EStG 2002 § 19a Abs. 2 S. 3, EStG 2002 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 2002 § 8 Abs. 1, EStG 2002 § 8 Abs. 2 S. 1, EStG 2002 § 11 Abs. 1, AO § 41 Abs. 1, AO § 41 Abs. 2, AO § 39, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, BewG § 9 Abs. 2 S. 1, BewG § 11 Abs. 2 S. 1, BewG § 11 Abs. 2 S. 2, AktG § 112

Steuerliche Berücksichtigung einer zivilrechtlich nicht formwirksamen Übertragung eines Aktienpakets als Mitarbeiterbeteiligung

Aktienübertragung als Scheingeschäft

spätere Rückabwicklung der Aktienübertragung kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO

Bewertung nicht börsengehandelter Aktien nach § 19a Abs. 2 EStG 2002

Leitsatz

1. Auch wenn die Übertragung eines Aktienpakets der Arbeitgeberin, einer AG, an einen leitenden Angestellten als Mitarbeiterbeteiligung infolge Verstoßes gegen § 112 AktG nicht zivilrechtlich formwirksam erfolgt sein sollte, ist sie nach § 41 AO der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis der Anteilsübertragung auf den Angestellten eintreten und jahrelang bestehen lassen haben (im Streitfall: Mitteilung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer per E-Mail, er sei nunmehr Inhaber der Aktien; Eintragung ins Aktienregister).

2. Wird ein Teil des Aktienpakets einem – von einem Angehörigen des leitenden Angestellten gehaltenen – ausländischen Unternehmen übertragen und insoweit eine Treuhandschaft des leitenden Angestellten behauptet, ist insoweit von einem Scheingeschäft auszugehen, wenn u.a. im Aktienregister nur der leitende Angestellte als Inhaber der Aktien ausgewiesen wird und er bei späteren Verkaufsverhandlungen der Aktien keinen Unterschied zwischen vermeintlich treuhänderisch und selbst gehaltenen Aktien macht.

3. Wird die Aktienübertragung, die bei dem leitenden Angestellten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn geführt hat, einige Jahre später rückabgewickelt, liegt insoweit kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vor. Bei Einkunftsarten, deren steuerliches Ergebnis laufend zu ermitteln ist – wozu auch die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gehören – scheidet ein rückwirkendes Ereignis von vornherein aus.

4. Als Mitarbeiterbeteiligung überlassene, nicht börsengehandelte Aktien, die nur im freien Markt gehandelt wurden, sind nicht nach § 19a Abs. 2 S. 2 bis 4 EStG 2002 bzw. § 11 Abs. 1 BewG, sondern gem. § 19a Abs. 2 S. 1 EStG mit dem gemeinen Wert im Zuflusszeitpunkt (§ 11 Abs. 2 S. 1 und 2, § 9 Abs. 2 S. 1 BewG) zu bewerten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAG-90595

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.06.2017 - 14 K 14026/15

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