1. Auch wenn die Übertragung eines Aktienpakets der Arbeitgeberin, einer AG, an einen leitenden Angestellten als Mitarbeiterbeteiligung
infolge Verstoßes gegen § 112 AktG nicht zivilrechtlich formwirksam erfolgt sein sollte, ist sie nach § 41 AO der Besteuerung
zugrunde zu legen, wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis der Anteilsübertragung auf den Angestellten eintreten
und jahrelang bestehen lassen haben (im Streitfall: Mitteilung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer per E-Mail, er sei nunmehr
Inhaber der Aktien; Eintragung ins Aktienregister).
2. Wird ein Teil des Aktienpakets einem – von einem Angehörigen des leitenden Angestellten gehaltenen – ausländischen Unternehmen
übertragen und insoweit eine Treuhandschaft des leitenden Angestellten behauptet, ist insoweit von einem Scheingeschäft auszugehen,
wenn u.a. im Aktienregister nur der leitende Angestellte als Inhaber der Aktien ausgewiesen wird und er bei späteren Verkaufsverhandlungen
der Aktien keinen Unterschied zwischen vermeintlich treuhänderisch und selbst gehaltenen Aktien macht.
3. Wird die Aktienübertragung, die bei dem leitenden Angestellten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn geführt hat, einige Jahre
später rückabgewickelt, liegt insoweit kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vor. Bei Einkunftsarten,
deren steuerliches Ergebnis laufend zu ermitteln ist – wozu auch die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gehören
– scheidet ein rückwirkendes Ereignis von vornherein aus.
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