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Keine Änderung von Schätzungsbescheiden nach Eintragung der betreffenden Forderungen in die Insolvenztabelle
Vor dem Finanzgericht war die Frage zu klären, ob der Kläger einen Anspruch auf Änderung von Steuerbescheiden bzw. auf Änderung der Eintragungen zur Insolvenztabelle hat.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Nach der widerspruchslosen Feststellung von Steuerforderungen zur Insolvenztabelle ist eine Änderung der zugehörigen Steuerfestsetzungen auch dann nicht mehr möglich, wenn diese unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
2. Eine Klage auf die Änderung der Eintragungen zur Insolvenztabelle nach § 130 Abs. 1 AO ist, wenn nicht die Voraussetzungen einer Untätigkeits- oder Sprungklage vorliegen, nur nach Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens zulässig.
II. Sachverhalt
Der Kläger des Besprechungsurteils wurde in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn B (Amtsgericht) zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am eröffnet und ist noch nicht abgeschlossen. Der Insolvenzschuldner erzielte in den streitbefangenen Jahren 2010 und 2011 u. a. gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft. Der Betrieb wurde am eingestellt.
Das Finanzamt erließ mangels Abgabe von Steuererklärungen am unter nach § 164 AO (Vorbehalt der Na...