BAG Urteil v. - 6 AZR 191/17

Wechselschichtarbeit im Bereich des TVöD-K

Leitsatz

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K liegt Wechselschichtarbeit vor, wenn der im Wechselschichtdienst Beschäftigte nach dem Ende einer Nachtschicht erneut zu mindestens zwei weiteren Nachtschichten herangezogen wird, wobei die zweite dieser Nachtschichten längstens nach Ablauf eines Zeitmonats begonnen haben muss.

Gesetze: § 7 Abs 1 S 1 TVöD-K, § 8 Abs 5 S 1 TVöD-K

Instanzenzug: ArbG Ludwigshafen Az: 5 Ca 78/16 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Az: 5 Sa 474/16 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über einen tariflichen Anspruch der Klägerin auf Wechselschichtzulage und Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit.

2Die Klägerin ist im Krankenhaus der Beklagten als Kinderkrankenschwester beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) vom in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der TVöD-K hat die Definition von Wechselschichtarbeit in § 48 Abs. 2 TVöD - Besonderer Teil Krankenhäuser - (TVöD-BT-K) übernommen und lautet auszugsweise wie folgt:

3Auf der Station der Klägerin wird nach einem Dienstplan an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet. Die Klägerin wird in allen Schichten im Wechsel eingesetzt. Sie war am 2., 11. und in der Nachtschicht eingesetzt. Am war sie im Dienstplan zwar zur Nachtschicht eingeteilt worden, hatte jedoch Urlaub. Im Kalendermonat Juli 2015 leistete sie drei Nachtschichten und zwar am 2., 23. und .

4Die Beklagte zahlte der Klägerin im Jahr 2015 für elf Monate eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K. Für den Monat Juli 2015 leistete sie nur eine Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD-K in Höhe von 40,00 Euro brutto. Mit anwaltlichem Schreiben vom forderte die Klägerin eine Wechselschichtzulage in Höhe von 105,00 Euro brutto auch für den Monat Juli 2015. Abzüglich der erhaltenen 40,00 Euro brutto seien noch 65,00 Euro brutto zu entrichten. Ferner begehrte sie einen Tag Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K. Die Beklagte kam diesen Forderungen nicht nach.

5Mit ihrer Klage hat die Klägerin unverändert weitere 65,00 Euro brutto für den Monat Juli 2015 sowie einen Arbeitstag Zusatzurlaub verlangt. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K sei dahingehend auszulegen, dass der Monatszeitraum sich nicht auf einen Kalendermonat, sondern auf einen Zeitmonat beziehe und jeweils mit dem Ende einer Nachtschicht neu beginne (sog. Nachtschichtfolge). Die von ihr am geleistete Nachtschicht habe daher den Lauf der Monatsfrist ausgelöst. Innerhalb dieser habe sie am 23. und die erforderlichen zwei Nachtschichten absolviert. Auf den Monat Juni 2015 komme es nicht an. Der Anspruch auf einen Arbeitstag Zusatzurlaub ergebe sich daraus, dass sie bezogen auf die Monate Juni und Juli 2015 zwei zusammenhängende Monate Wechselschichtarbeit erbracht habe.

6Die Klägerin hat beantragt,

7Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Eine Zulage bzw. ein Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit sei den Beschäftigten nur dann zu gewähren, wenn sie „längstens nach Ablauf eines Monats erneut“ zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen würden. Nach diesem Tarifwortlaut sei eine vergangenheitsbezogene Betrachtung vorzunehmen. Für die Beantwortung der Frage, ob der Klägerin für Juli 2015 eine Wechselschichtzulage zusteht, sei maßgeblich, wann die Klägerin im Vormonat Juni 2015 das letzte Mal eine Nachtschicht geleistet habe. Dies sei am der Fall gewesen. Die Klägerin könne für den Monat Juli 2015 folglich keine Wechselschichtzulage beanspruchen, weil sie im Zeitraum vom bis zum nur eine Nachtschicht geleistet habe. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Wechselschichtzulage, die eine besondere Belastung ausgleichen wolle. Mangels Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen könne auch der verlangte Zusatzurlaub nicht beansprucht werden.

8Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Gründe

9Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat für Juli 2015 Anspruch auf eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K und damit auf den rechnerisch unstreitigen Differenzbetrag von 65,00 Euro brutto. Ob der Klägerin zudem ein Tag Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K zusteht, kann der Senat mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden.

10I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Klageanträge hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu  - Rn. 21). Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass der Klageantrag zu 2. auf die Gewährung eines „Sonderurlaubs“ gerichtet ist. Nach dem gesamten Vorbringen der Klägerin ist damit nicht der Sonderurlaub nach § 28 TVöD-K, sondern der Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K gemeint. Dies steht zwischen den Parteien außer Frage.

11II. Die Klage ist jedenfalls teilweise begründet.

121. Die Klägerin hat für den Monat Juli 2015 Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 iVm. § 7 Abs. 1 TVöD-K.

13a) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, haben nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K Anspruch auf eine Wechselschichtzulage von 105,00 Euro brutto monatlich. Es handelt sich um einen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteil, der dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich dafür gewähren soll, dass die Wechselschichtarbeit erheblich auf seinen Lebensrhythmus einwirkt und ihr Beginn und ihr Ende außerhalb der allgemein üblichen Arbeits- und Geschäftszeiten liegen (vgl.  - Rn. 30 ff.; - 10 AZR 58/09 - Rn. 32, BAGE 134, 34; - 10 AZR 634/07 - Rn. 19, BAGE 128, 21; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2011 Teil B 4 § 7 TVöD-K Rn. 5). Die Beschäftigten leisten ständig Wechselschichtarbeit, wenn ihnen diese Tätigkeit dauerhaft vom Arbeitgeber zugewiesen ist und die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird. Unterbrechungen in den in § 21 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K genannten Fällen sind unschädlich (vgl.  - Rn. 18 ff., aaO; BecKOK TVöD/Dannenberg Stand TVöD-BT-K § 48 Rn. 10).

14b) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K sind Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Das setzt voraus, dass in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird. Unerheblich ist hingegen, in wie viele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet ( - Rn. 31). Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K muss nach einem Schicht- oder Dienstplan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten im genannten Sinn vorsieht. Der Beschäftigte muss zur Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt werden (vgl.  - Rn. 14 mwN, BAGE 142, 55; - 10 AZR 58/09 - Rn. 16, BAGE 134, 34; - 10 AZR 140/08 - Rn. 13 ff.).

15c) Darüber hinaus fordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K für den Bereich der Krankenhäuser, dass der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Insofern sind die Anforderungen gegenüber § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT, der nur eine erneute Nachtschicht fordert und eine Durchschnittsberechnung zulässt, erhöht (vgl.  - Rn. 17, BAGE 134, 34; Burger in Burger TVöD/TV-L 3. Aufl. § 7 Rn. 14).

16d) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts beginnt der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K maßgebliche Monatszeitraum nicht mit dem Ende der letzten Nachtschicht des Vormonats, sondern mit jedem Ende einer Nachtschicht. Im Anwendungsbereich des TVöD-K liegt Wechselschichtarbeit bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 TVöD-K vor, wenn der Beschäftigte nach dem Ende einer Nachtschicht erneut zu mindestens zwei weiteren Nachtschichten herangezogen wird, wobei die zweite dieser Nachtschichten längstens nach Ablauf eines Zeitmonats begonnen haben muss. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen (vgl. hierzu  - Rn. 19).

17aa) Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K weist keinen Bezug zu einem Kalendermonat auf. Die Tarifnorm gibt vielmehr einen zeitlichen Rahmen von einem Monat vor. Längstens nach Ablauf dieser Zeitspanne muss die oder der Beschäftigte erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden, um Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinne zu leisten. Maßgeblich ist demnach der Zeitmonat (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2011 Teil B 4 § 7 TVöD-K Rn. 7; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Januar 2007 Teil II/3.1 BT-K § 48 Rn. 4; Martens in Sponer/Steinherr TVöD Stand November 2009 § 7 TVöD-K Rn. 4).

18bb) Die Monatsfrist beginnt mit jedem Ende einer Nachtschicht (aA Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2011 Teil B 4 § 7 TVöD-K Rn. 8: Beginn der letzten Nachtschicht). Dies folgt ebenfalls aus dem Tarifwortlaut. Von einer „erneuten“ Heranziehung zur Nachtschicht spricht man dann, wenn die vorausgehende Nachtschicht, die Heranziehung zu dieser, bereits beendet ist. Der Arbeitnehmer hat Nachtschicht geleistet und wird nunmehr wieder, „erneut“, zur Nachtschicht herangezogen (so zur insoweit inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT  - zu III 1 b der Gründe). Eine Anknüpfung des Fristbeginns an die letzte im Vormonat geleistete Nachtschicht entbehrt einer Grundlage im Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K.

19cc) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts (ebenso Geißler öAT 2017, 124) ist durch das Erfordernis einer Heranziehung zu mindestens zwei Nachtschichten nicht ausgeschlossen, dass jede Nachtschicht einen neuen Monatszeitraum auslösen kann. Durch die Voraussetzung der Heranziehung zu mindestens zwei Nachtschichten wird lediglich das Ausmaß der Belastung festgelegt, das die tarifliche Einordnung als Wechselschichtarbeit und den daraus folgenden Ausgleichsanspruch in Form der Wechselschichtzulage rechtfertigen soll. Hierzu steht ein erneuter Fristbeginn mit jedem Nachtschichtende nicht in Widerspruch. Er entspricht vielmehr dem dargestellten Zweck der Wechselschichtzulage.

20dd) Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass der Belastungsausgleich durch die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K in Form einer auf den Kalendermonat bezogenen finanziellen Leistung erfolgt.

21(1) Hieraus ergibt sich kein systematischer Widerspruch zu § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K. Dieser definiert die Wechselschichtarbeit für den TVöD-K und ist insoweit maßgeblicher Bestandteil des § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K. Für den Anspruch auf Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K muss im Rahmen ständiger Wechselschichtarbeit iSd. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K in diesem Monat Wechselschichtarbeit geleistet worden sein. Nach der Niederschriftserklärung zu § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K ist der Anspruch auf die Wechselschichtzulage allerdings auch erfüllt, wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei Nachtdienste geleistet wurden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen.

22(2) Für die auf den Kalendermonat bezogene Sichtweise des § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K ist ohne Belang, ob in diesem Kalendermonat über das für § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K ausreichende Maß hinaus Nachtschichten geleistet wurden. Selbst wenn Beschäftigte im Rahmen ständiger Wechselschichtarbeit in diesem Monat mehr als zwei Nachtschichten geleistet haben, erhalten sie nur einmal eine Wechselschichtzulage von 105,00 Euro brutto. Hierauf ist der Belastungsausgleich beschränkt.

23(3) Die Beschränkung des Belastungsausgleichs führt auch dazu, dass einzelne Nachtschichten nicht mehrfach Ansprüche auf Wechselschichtzulage in verschiedenen Kalendermonaten nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K begründen können. Jede Nachtschicht wird nur einmal berücksichtigt. Wurde eine Nachtschicht bezogen auf den Vormonat für den Anspruch auf die Wechselschichtzulage bereits angerechnet, ist diese Nachtschicht für den Folgemonat hinsichtlich der Wechselschichtzulage gleichsam „verbraucht“. Dessen ungeachtet löst auch das Ende dieser Nachtschicht den Lauf der Monatsfrist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K zukunftsbezogen aus.

24e) Die Klägerin konnte für den Monat Juli 2015 gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 iVm. § 7 Abs. 1 TVöD-K eine Wechselschichtzulage in Höhe von 105,00 Euro brutto beanspruchen. Da sie als Schichtzulage bereits 40,00 Euro brutto erhalten hat, verbleibt ein zu verzinsender Differenzanspruch von 65,00 Euro brutto.

25aa) Die Klägerin leistete im Juli 2015 ständig Wechselschichtarbeit. Auf ihrer Station wird nach einem Dienstplan an allen Kalendertagen 24 Stunden im Wechselschichtdienst gearbeitet. Die Klägerin wird vertragsgemäß dauerhaft in allen Schichten im Wechsel eingesetzt. Sie leistete am eine Nachtschicht. Mit dem Ende dieser Nachtschicht begann der Lauf der Monatsfrist des § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K nach § 187 Abs. 1 BGB. Unabhängig davon, ob die Nachtschicht am oder noch am endete (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 iVm. Abs. 5 TVöD-K), wurde die Klägerin innerhalb der Monatsfrist erneut zu zwei Nachtschichten herangezogen, nämlich am 23. und .

26bb) Die sich daraus ergebende Forderung auf eine Wechselschichtzulage ist nicht verfallen. Die Klägerin hat ihren Anspruch nach dessen Fälligkeit innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K geltend gemacht. Der Anspruch war nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TVöD-K am zur Zahlung fällig, da es sich um einen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteil handelt ( - Rn. 28, BAGE 134, 34). Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin erfolgte die Geltendmachung mit Schreiben vom und damit fristgerecht.

27cc) Ausgehend von der Fälligkeit des streitgegenständlichen Differenzentgeltanspruchs zum kann die Klägerin dessen Verzinsung nach § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ab dem verlangen.

282. Ob die Klägerin daneben noch Anspruch auf einen weiteren Arbeitstag Zusatzurlaub iSv. § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K hat, kann nicht abschließend entschieden werden. Dies führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

29a) Nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K haben Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 TVöD-K leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K zusteht, bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate Anspruch auf einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD-K sind - wie dargelegt - für Juli 2015 erfüllt. Da der Klägerin in allen übrigen Monaten des Jahres eine Wechselschichtzulage bezahlt wurde, erscheint es naheliegend, dass die Klägerin während des gesamten Jahres 2015 Wechselschichtarbeit geleistet hat und daher die nach § 27 Abs. 4 TVöD-K höchstmögliche Zahl von Zusatzurlaubstagen beanspruchen konnte.

30b) Dies unterstellt, kann der Klage auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dennoch nicht stattgegeben werden. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welcher Zusatzurlaub ihr bezogen auf welche zusammenhängenden Monate bereits gewährt wurde (vgl. Nr. 1 der Protokollerklärung zu den Absätzen 1, 2 und 3.1 des § 27 TVöD-K) und warum ein noch nicht erfüllter Zusatzurlaubsanspruch bestehen soll. Ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, ob Übertragungsgründe iSv. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, § 26 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 TVöD-K vorlagen und Ersatzzusatzurlaubsansprüche entstanden sind (vgl. hierzu  - Rn. 39 ff.). Das Landesarbeitsgericht wird den Parteien diesbezüglich Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag geben müssen (vgl.  - Rn. 34).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.6AZR191.17.0

Fundstelle(n):
DB 2018 S. 7 Nr. 32
NJW 2018 S. 10 Nr. 36
JAAAG-90506