BAG Urteil v. - 10 AZR 351/11

Zulage wegen nicht ständiger Schicht-/Wechselschichtarbeit

Leitsatz

Der Anspruch auf die Zulage für nicht ständige Schicht-/Wechselschichtarbeit gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD setzt den mindestens einmaligen tatsächlichen Einsatz in allen geforderten Schichten innerhalb eines Monatszeitraums voraus. Hinsichtlich der geforderten Nachtschicht kann nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD eine Durchschnittsbetrachtung angestellt werden.

Gesetze: § 7 Abs 1 TVöD, § 7 Abs 2 TVöD, § 8 Abs 5 S 2 TVöD, § 8 Abs 6 S 2 TVöD

Instanzenzug: Az: 52 Ca 1421 b/09 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Az: 1 Sa 70 e/10 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Zahlung von Zulagen wegen nicht ständiger Schicht-/Wechselschichtarbeit.

2Der Kläger ist bei der Beklagten als Wasserbauer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bund geltenden Fassung Anwendung.

Der Kläger wird immer wieder als Vertretung auf Fähren des Nord-Ostsee-Kanals eingesetzt, auf denen teilweise rund um die Uhr, teilweise im Schichtbetrieb gearbeitet wird. Im Jahr 2008 wurde der Kläger wie folgt als Fährdeckmann eingesetzt:

4Bei der Fährstelle F arbeiten die Arbeitnehmer im Schichtbetrieb, die Fähre ist von 05:45 Uhr bis 22:15 Uhr in Betrieb. An den übrigen Fährstellen arbeiten die Arbeitnehmer rund um die Uhr. Dort wird Wechselschichtarbeit geleistet.

Der TVöD enthält ua. folgende Regelungen:

6Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne als nicht ständig in Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit eingesetzter Arbeitnehmer ab der ersten Einsatzstunde die Zulagen nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD beanspruchen. Auch kurzfristige Einsätze im Wechselschicht- oder Schichtdienst beeinträchtigten den Lebensrhythmus des Beschäftigten.

Der Kläger hat beantragt,

8Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, von einem regelmäßigen Wechsel könne nur nach einer bestimmten Dauer und Kontinuität gesprochen werden. Der Kläger sei aber weder regelmäßig in Schichtarbeit noch in Wechselschichtarbeit tätig. Sinn und Zweck der Zulagen bestünden im Ausgleich für längerfristige Erschwernisse und Belastungen, die sich auf den Lebensrhythmus des (Wechsel-)Schichtdienstleistenden auswirkten. Nennenswerte Belastungen seien bei kurzen Einsätzen nicht gegeben. Die Zulagenberechtigung setze deshalb voraus, dass zumindest einmal der Monatszeitraum erfüllt sei.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

10Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage keinen Erfolg haben. Der Senat kann in der Sache mangels entsprechender Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Die Revision führt daher zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11I. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD). Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde (§ 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD). Der Anspruch auf diese Zulagen setzt neben der vorübergehenden Zuweisung von Wechselschicht- oder Schichtarbeit die tatsächliche Leistung von Wechselschicht- oder Schichtarbeit im tariflichen Sinn voraus. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Vorschriften.

121. In den streitgegenständlichen Zeiträumen ist dem Kläger - abhängig von den Einsatzzeiten der jeweiligen Fährstelle - Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit vertretungsweise zugewiesen worden.

13a) Wechselschichtarbeit ist im Geltungsbereich des TVöD die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD). Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD).

14Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn liegt daher nur dann vor, wenn in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn beispielsweise an Sonn- und Feiertagen in aller Regel keine Schichtarbeit anfällt oder die tägliche Arbeit, sei es auch nur in geringfügiger Form, unterbrochen wird. Unerheblich ist hingegen, in wie viele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet (st. Rspr., zB  - Rn. 13 f., ZTR 2011, 724; - 10 AZR 58/09 - Rn. 15 f. mwN, BAGE 134, 34). Die Arbeit muss nach einem Dienst- oder Schichtplan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten im genannten Sinn vorsieht (vgl. dazu  - Rn. 22 ff., ZTR 2009, 576). Der Beschäftigte muss zur Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt werden ( - Rn. 13 ff., AP TVöD § 7 Nr. 1). Dabei fordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD, dass der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird.

15b) Schichtarbeit ist gemäß § 7 Abs. 2 TVöD die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

16Der Begriff „Schichtarbeit“ ist in seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung heranzuziehen. Danach ist für den Begriff „Schichtarbeit“ wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit erbracht wird. Bei der Schichtarbeit arbeiten nicht sämtliche Beschäftigten eines Betriebs zur gleichen Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat. Die Arbeit muss dabei nach einem Schichtplan erfolgen, wobei nicht erforderlich ist, dass dieser vom Arbeitgeber vorgegeben ist (vgl. zuletzt  - Rn. 15 f., AP TVöD § 7 Nr. 4). § 7 Abs. 2 TVöD verlangt weiter, dass zwischen dem Beginn der frühesten Schicht und dem Ende der spätesten Schicht eine Zeitspanne von mindestens 13 Stunden liegt. Dabei genügt es, wenn diese Zeitspanne an unterschiedlichen Wochentagen erreicht wird ( - Rn. 18 ff., AP TVöD § 7 Nr. 3). Auf eine Durchschnittsberechnung ist nicht abzustellen ( - Rn. 13 ff., ZTR 2010, 78).

17c) Ständige Wechselschichtarbeit iSv. § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD liegt vor, wenn Beschäftigten kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder kraft Direktionsrechts dauerhaft diese Art von Tätigkeit zugewiesen ist. Um nicht ständige Wechselschichtarbeit iSv. § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD handelt es sich demgegenüber, wenn Beschäftigten Wechselschichtarbeit lediglich vertretungsweise (zB als „Springer“) oder gelegentlich zugewiesen wird ( - Rn. 20, BAGE 134, 34; vgl. auch die Beispiele bei Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2012 § 8 Rn. 52; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand März 2012 § 8 Rn. 68).

18Gleiches gilt für die Unterscheidung zwischen ständiger und nicht ständiger Schichtarbeit; auch insoweit kommt es darauf an, ob diese Art von Tätigkeit dem Beschäftigten dauerhaft oder lediglich vertretungsweise oder gelegentlich zugewiesen wird ( - Rn. 18, ZTR 2010, 407).

19d) Bei den Fährstellen, bei denen der Kläger eingesetzt war, wurde im streitgegenständlichen Zeitraum Wechselschichtarbeit (Fährstellen O und H) bzw. Schichtarbeit (Fährstelle F) geleistet. Diese wurde dem Kläger jeweils vorübergehend zur Vertretung zugewiesen. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

202. Voraussetzung des Anspruchs auf die Zulagen für nicht ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit ist gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD darüber hinaus die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung in allen geforderten Schichten.

21a) § 8 Abs. 5 TVöD gewährt Wechselschichtzulagen dem Beschäftigten, der Wechselschichtarbeit „leistet“. Dies gilt sowohl für den Fall der ständigen (Satz 1) als auch der nicht ständigen (Satz 2) Wechselschichtarbeit; der Wortlaut der Tarifnormen ist insoweit identisch. Hinsichtlich des Begriffs der Leistung haben sich die Tarifvertragsparteien - in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung - an der Wortwahl des § 33a BAT bezogen auf die Nachtarbeitsstunden orientiert. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sie diesen Begriff in demselben Sinn, also als tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung, verstanden wissen wollten (vgl.  - Rn. 21, BAGE 132, 162). Im Gegensatz zur früheren Regelung bei ständiger Wechselschichtarbeit haben sie dabei nicht nach den Schichtarten differenziert, sodass nunmehr die tatsächliche Erbringung jeder der verschiedenen Schichtarten Anspruchsvoraussetzung für die Zulage wegen ständiger oder nicht ständiger Wechselschichtarbeit ist (vgl. zum Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit:  - Rn. 21 f., BAGE 134, 34; zum Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 27 TVöD:  - Rn. 21, AP TVöD § 46 Nr. 1; ebenso Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck § 7 Rn. 6.1 unter Aufgabe der früheren Gegenauffassung; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 8 Rn. 68; aA Welkoborsky in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand September 2011 § 8 Rn. 16 f.). Allerdings wird - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - weder eine gleichmäßige Verteilung der verschiedenen Schichtarten noch die Ableistung einer Mindestanzahl bestimmter Schichten verlangt.

22b) Gleiches gilt für die Gewährung der Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD. Auch hier wird die (nicht ständige) Leistung von Schichtarbeit im Tarifsinn verlangt; die tatsächliche Erbringung der Schichtarten ist damit Anspruchsvoraussetzung für die Zulage sowohl wegen ständiger als auch wegen nicht ständiger Schichtarbeit (vgl. zum Anspruch auf die Zulage für ständige Schichtarbeit:  - Rn. 20, ZTR 2010, 407).

233. Ob der Beschäftigte diese Voraussetzungen erfüllt, ist auch bei den Zulagen für nicht ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit monatsweise zu bestimmen (vgl. zu § 33a BAT:  - zu II 2 a der Gründe, AP BAT § 33a Nr. 10).

24a) Hinsichtlich der Zulage für nicht ständige Schichtarbeit ist es nach § 7 Abs. 2 TVöD erforderlich, dass der notwendige Schichtwechsel längstens innerhalb eines Monats erfolgt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Kalendermonat, sondern um einen Zeitmonat (Goodson in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr § 7 Rn. 9). Der Beginn der einen Schicht und der Beginn der anderen Schicht dürfen nicht mehr als einen Monat auseinander liegen (allgemeine Meinung, Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck § 8 Rn. 52; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 7 Rn. 12; vgl. zu § 33a BAT:  - zu III 1 b der Gründe, AP BAT § 33a Nr. 10). Mindestvoraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer, dem vertretungsweise oder gelegentlich Schichtarbeit zugewiesen wird, innerhalb eines Monatszeitraums mindestens einen Schichtwechsel absolviert. Ist dies der Fall, so sind alle in Schichtarbeit innerhalb des Monatszeitraums geleisteten Stunden zusätzlich mit der Zulage nach § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD zu vergüten. Die tarifliche Regelung verlangt nicht, dass der vertretungsweise Einsatz immer auf demselben Arbeitsplatz erfolgt, soweit es sich um Arbeitsplätze handelt, bei denen Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn geleistet wird.

25b) Hinsichtlich der Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD gelten die gleichen Grundsätze. Allerdings wird die Anspruchsentstehung dadurch erleichtert, dass der Monatsrhythmus - anders als nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD iVm. § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K für den Bereich der Krankenhäuser - bei der Heranziehung zur Nachtschicht nur durchschnittlich eingehalten werden muss (vgl. zu § 33a BAT:  - zu III 1 der Gründe, AP BAT § 33a Nr. 10; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese § 7 Rn. 8). Eine Durchschnittsberechnung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Beschäftigte über einen längeren Zeitraum oder immer wieder zur nicht ständigen Wechselschichtarbeit herangezogen wird. Kommt es hingegen lediglich zu einzelnen Zuweisungen solcher Arbeit und/oder erfolgen diese in großen Abständen, so muss mangels der Möglichkeit einer Durchschnittsberechnung auf den jeweiligen Monatszeitraum abgestellt werden.

26Auch hinsichtlich des Anspruchs auf die Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit verlangt die tarifliche Regelung nicht, dass der vertretungsweise Einsatz immer auf demselben Arbeitsplatz erfolgt oder dass es sich ausschließlich um Arbeitsplätze handelt, auf denen Wechselschichtarbeit geleistet wird. Es genügt vielmehr, dass die erforderlichen Schichten auf verschiedenen Arbeitsplätzen erbracht werden, bei denen Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn geleistet wird. Absolviert der Beschäftigte innerhalb des Monatszeitraums bzw. hinsichtlich der Nachtschicht im entsprechenden Durchschnitt die erforderlichen Schichtwechsel, so sind alle in diesem Zeitraum in Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit geleisteten Stunden zusätzlich mit der Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 6 Satz 2 TVöD zu vergüten. Erfolgt der vertretungsweise Einsatz ausschließlich auf Arbeitsplätzen, auf denen Wechselschichtarbeit geleistet wird, so besteht für diese Stunden ein Anspruch nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD. Erfolgt der Einsatz hingegen kombiniert auf Wechselschicht- und Schichtarbeitsplätzen, so besteht für die auf Wechselschichtarbeitsplätzen geleisteten Stunden ein Anspruch nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD, für die auf Schichtarbeitsplätzen geleisteten Stunden (nur) ein Anspruch nach § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD.

27c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht erforderlich, dass die Wechselschicht- oder Schichtarbeit durchgängig einen Monat geleistet wird. Dafür ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik der tariflichen Regelung Anhaltspunkte. Anders als zB § 14 Abs. 1 TVöD verlangt § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TVöD dies nicht. Auch Sinn und Zweck der Zulagen (vgl. dazu  - Rn. 32, BAGE 134, 34) erfordern keinen durchgängigen Mindesteinsatz. Vielmehr liegt eine Abweichung vom regulären Lebensrhythmus schon dann vor, wenn ein gelegentlicher oder vorübergehender Einsatz in Wechselschicht- oder Schichtarbeit erfolgt. Auch diese Einwirkung - die im Vergleich zur ständigen Wechselschicht- oder Schichtarbeit ein geringeres Maß erreicht - haben die Tarifvertragsparteien als ausgleichswürdig angesehen und deshalb die (im BAT nicht vorhandene) Zulagenregelung für nicht ständige Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit geschaffen.

28Da Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen, bedurfte es nicht der von der Beklagten angeregten Einholung einer Tarifauskunft.

29II. Ob dem Kläger danach Zulagen nach § 8 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 TVöD für den streitgegenständlichen Zeitraum zustehen, kann der Senat anhand der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.

301. Allerdings steht fest, dass der Kläger für die 6,25 Stunden, die er am bei der Fährstelle F gearbeitet hat, keinen Anspruch auf eine Zulage für nicht ständige Schichtarbeit hat. Er war innerhalb des Monatszeitraums lediglich an einem Tag in einer Schicht eingesetzt, hat keinen Schichtwechsel absolviert und damit keine Schichtarbeit im Tarifsinn geleistet.

312. Hinsichtlich der im Monat April bei der Fährstelle F geleisteten Arbeitsstunden steht nicht fest, ob er im Zeitraum vom 10. bis in verschiedenen Schichten eingesetzt war oder ob zumindest in Verbindung mit dem innerhalb des Monatszeitraums liegenden Einsatz ab ein Anspruch auf die Zulage für nicht ständige Schichtarbeit entstanden ist.

32Hinsichtlich des Einsatzes bei der Fährstelle O im Zeitraum vom 18. bis ist nicht festgestellt, ob der Kläger in allen dort relevanten Schichten eingesetzt war. Ist dies zu bejahen, so besteht ein Anspruch auf die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD für alle dortigen Einsatzstunden. Fehlt es - auch unter Berücksichtigung der Durchschnittsbetrachtung - am Einsatz in der Nachtschicht, so besteht bei entsprechendem Einsatz in den anderen Schichten ein Anspruch auf die Zulage nach § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD. Ein Anspruch auf die Zulage für nicht ständige Schichtarbeit ist auch für den im Monatszeitraum liegenden Einsatz vom 3. bis bei der Fährstelle F denkbar.

Für den Einsatz bei der Fährstelle O vom 14. bis kommen abhängig von der tatsächlichen Schichtverteilung sowohl die Zulage wegen nicht ständiger Wechselschichtarbeit als auch die Zulage wegen nicht ständiger Schichtarbeit in Betracht. Gleiches gilt je nach Schichteinsatz für den Einsatz vom 12. bis bei der Fährstelle H.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2240 Nr. 36
DB 2012 S. 6 Nr. 33
NJW 2012 S. 8 Nr. 35
NZA 2012 S. 1301 Nr. 22
BAAAE-15250