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Praktische Implikationen der Neupositionierung der EuGH-Rechtsprechung zur Rechtsfigur „finaler Verluste“
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAG-90466 Der EuGH hat mit seiner Grundsatzentscheidung v. - Rs. C-650/16 „Bevola/Trock“ NWB PAAAG-87352 ein neues Kapitel im Hinblick auf die unionsrechtliche Dimension finaler Verluste aufgeschlagen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Rechtsfigur „finaler Verluste“
[i]Abzug endgültiger ausländischer Betriebsstättenverluste im InlandMit seiner Entscheidung Marks & Spencer ( NWB ZAAAB-79456) hatte der EuGH im Jahr 2005 die Rechtsfigur „finaler Verluste“ begründet. Zwischenzeitlich waren im Schrifttum Zweifel aufgekommen, ob der Gerichtshof sie durch die Timac Agro-Doktrin (, BStBl 2016 II S. 362) aufgegeben hatte. Dass sich diese – insbesondere von der Finanzverwaltung angehörigen Vertretern des Schrifttums formulierte – Hoffnung als Fehleinschätzung erwies, hat der EuGH nunmehr eindeutig klargestellt. Dies ist aus rein praktischer Sicht erfreulich, denn seit der Marks & Spencer-Entscheidung war und ist die Frage der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung sowohl in Konzernsituationen als auch in grenzüberschreitenden Stammhaus-Betriebsstätten-Konstellationen vor allem in Betriebsprüfungen ein kontrovers diskutierter Dauerbrenner.