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Anlasskündigung während der Probezeit
Die Pflicht zur Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall endet grundsätzlich mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis gerade „aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit“ gekündigt. Dazu genügt es bereits, wenn die Kündigung ihre objektive Ursache und wesentliche Bedingung in der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat und den entscheidenden Anstoß für den Kündigungsentschluss gegeben hat. Mithin muss die Arbeitsunfähigkeit nicht alleiniger Grund gewesen sein, aber zumindest den Kündigungsentschluss wesentlich beeinflusst haben. Darlegungs- und beweispflichtig für eine solche Anlasskündigung ist grundsätzlich zwar der Arbeitnehmer. Ihm kommt aber regelmäßig ein entsprechender Anscheinsbeweis zugute, wenn die Kündigung in zeitlich engem Zusammen...