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BFH 26.04.2018 III R 5/16, StuB 15/2018 S. 558

Bilanzierung von Provisionsvorauszahlungen und damit im Zusammenhang stehender Aufwendungen

(1) Solange der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters noch unter der aufschiebenden Bedingung der Ausführung des Geschäfts steht, ist er nicht zu aktivieren. Provisionsvorschüsse sind beim Empfänger als „erhaltene Anzahlungen“ zu passivieren. (2) Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Provisionsvorschüssen stehen, sind nicht als „unfertige Leistung“ zu aktivieren, wenn kein Wirtschaftsgut entstanden ist (Bezug: § 677, § 683 BGB; § 266 Abs. 2 B.I.2, Abs. 3 C.3, § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB; § 5 Abs. 2, § 4 EStG).

Praxishinweise

Im Urteilsfall war streitig, ob Aufwendungen eines Reisebüros, die im Zusammenhang mit der Vermittlung von Reisen angefallen sind, die erst im Folgejahr angetreten wurden, als unfertige Leistungen zu aktivieren sind. Bei dem Agenturvertrag des R...BStBl 1976 II S. 675

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