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Sozialversicherung | Zur Verjährung des Anspruchs auf Beitragszuschuss zur Krankenversicherung
Der Anspruch des Beschäftigten auf Zahlung eines Beitragszuschusses des Arbeitgebers zur Krankenversicherung (§ 257 SGB V) verjährt vier Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Zuschuss fällig geworden ist.
Im Streitfall hatte der klagende Rechtsanwalt mit einer StB-Gesellschaft eine freie Mitarbeit vereinbart, die er auch über zwei Jahre ausgeübt hatte, ohne dass ihm oder seinem Arbeitgeber zu Beginn oder im Laufe der Tätigkeit Zweifel an diesem sozialversicherungsrechtlichem Status aufkamen. Erst ein Jahr nach seinem Ausscheiden stellte er den Antrag auf Statusfeststellung (§ 7a SGB IV) und machte entsprechende Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung geltend, die seiner Ansicht nach erst mit Unanfechtbarkeit jener sozialversicherungsrechtlichen Statusentscheidung [i]Hartmann, NWB 43/2018 S. 3287(§ 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV) fällig g...