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Insolvenzverfahren | Zur Verjährung von Ansprüchen
Die Verjährungshöchstfristen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind auf Schadensersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters nicht anwendbar.
Durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom (BGBl 2004 I S. 3214) hat § 62 Satz 1 InsO seine heutige Fassung erhalten. Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des [i]Ebber, Haftung des Insolvenzverwalters, infoCenter NWB DAAAC-43676 Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, richtet sich nunmehr nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Sätze 2 und 3 der Norm und damit das Haftungsprivileg des Insolvenzverwalters sind aber erhalten geblieben. Damit scheidet die Anwendung der Verjährungshöchstfristen des § 199 Abs. 3 BGB (zehn bzw. 30 Jahre) neben der in § 62 Satz 2 InsO geregelten Höchstfrist (sp...