USt direkt digital Nr. 15 vom Seite 1

Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren

Beate A. Blechschmidt | verantwortliche Redakteurin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Die Sanierungs- und Insolvenzberatung durch einen Steuerberater ist eine vereinbare Tätigkeit nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG. Die Tätigkeit bewegt sich an der Grenze zwischen wirtschaftlicher und rechtlicher Beratung. Die besondere Einordnung der Umsatzsteuer in Insolvenzfällen ist von großer Bedeutung für die (Beratungs)Praxis, denn § 57 Abs. 1 StBerG fordert, dass der Steuerberater nur dann Leistungen erbringen darf, wenn er auch die erforderliche Sachkunde besitzt. Krisenmanagement ist eine interdisziplinäre Aufgabe. Sie erfordert betriebswirtschaftliche, steuer-, arbeits-, gesellschafts- und insolvenzrechtliche Kompetenzen. Dennis Janz und Jan Radloff gehen in ihrem Beitrag ab der u. a. auf die Vorsteuerkorrektur nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung, auf die Haftung im Rahmen des Insolvenzverfahrens sowie die steuerstrafrechtlichen Konsequenzen ein.

So ist gerade im Hinblick auf die komplexen (insolvenz- und steuerrechtlichen) Sachverhalte, die im Zuge einer Insolvenzeröffnung durch den Geschäftsführer „zu meistern“ sind, zu beachten, dass Steuern insbesondere dann als verkürzt gelten, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Die nicht rechtzeitige Festsetzung von Steuern erfolgt bei den Fälligkeitssteuern durch verspätete Abgabe von Voranmeldungen bzw. Anmeldungen, bei Veranlagungssteuern durch verspätete Abgabe der Steuererklärung. Es handelt sich um eine Steuerhinterziehung auf Zeit, welche, so Dennis Janz und Jan Radloff, in der Praxis des Öfteren in Bezug auf Umsatzsteuervoranmeldungen vorkommen dürfte.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
USt direkt digital 15 / 2018 Seite 1
OAAAG-90218