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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 KR 1800/18 B

Leitsatz

Leitsatz:

1. Gegen eine Prozesskostenhilfeentscheidung des Sozialgerichts gemäß § 73a Abs. 8 SGG ist keine Beschwerde statthaft.

2. Die ab geltende Regelung des § 73a Abs. 8 SGG ist auch auf Altverfahren (PKH-Antrag bis ) anwendbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAG-90170

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 09.07.2018 - L 11 KR 1800/18 B

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