BGH Beschluss v. - 4 StR 393/17

Strafzumessung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Gewinnerzielungsabsicht als strafschärfender Umstand; Fehlen eines Strafmilderungsgrundes

Gesetze: § 46 Abs 3 StGB, § 29 Abs 1 BtMG, § 29 Abs 3 S 1 BtMG

Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 20 KLs 11/17

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Soweit die Revision eine Aufhebung der dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen begehrt, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

31. Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen von einem Jahr für die Taten II. 1 bis 3 der Urteilsgründe jeweils strafschärfend berücksichtigt, dass „der Angeklagte nicht aufgrund von Suchtdruck, sondern aus Gewinnstreben handelte“. Hinsichtlich der Tat II. 4 der Urteilsgründe hat sie als strafschärfenden Umstand ebenfalls erwogen, dass der Angeklagte, der „selber nicht nach Kokain süchtig“ war, „aus reinem Gewinnstreben handelte“.

4Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der Gewinnerzielungsabsicht hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten einen Umstand in die Strafzumessung eingestellt, dessen Berücksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt. Denn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 532/10, StV 2011, 224; vom - 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7; vom - 4 StR 297/17, NStZ-RR 2017, 345). Ferner begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer mit der beim Angeklagten nicht bestehenden Kokainsucht das Fehlen eines möglichen Strafmilderungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat (vgl. , aaO).

5Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhaften Erwägungen des Landgerichts bei der Bemessung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Dies gilt, da sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob die Strafkammer vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG oder des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG ausgegangen ist, auch für die Einzelstrafen in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe.

6Die durch den Wertungsfehler nicht betroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben möglich.

72. Zur Strafrahmenwahl im Fall II. 4 der Urteilsgründe verweist der Senat auf die Beschlüsse vom - 1 StR 697/95 (BGHR BtMG § 30a Konkurrenzen 2) und vom - 3 StR 369/01 (insoweit in BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Abgabe 1 nicht abgedruckt).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:091117B4STR393.17.0

Fundstelle(n):
GAAAG-90131