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Sondervorauszahlungen gemäß § 18 Abs. 6 Satz 2 UStG i. V. mit § 47 UStDV bei vorangegangener nichtselbständiger Tätigkeit
Das Hessische FG hat darüber zu entscheiden, ob derjenige gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit erst in dem Jahr aufnimmt, in welchem er als selbständiger Unternehmer i. S. von § 2 Abs. 1 UStG auftritt, auch wenn er zuvor bereits im gleichen Berufsfeld – hier als Rechtsanwalt – im Angestelltenverhältnis bzw. nicht als selbständiger Unternehmer tätig war. Diese Frage war im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrags auf Dauerfristverlängerung nach § 18 Abs. 6 UStG und der solchermaßen vom Finanzamt verlangten Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV zu klären.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. „Neugründer“ haben nach § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Zwar ist der Begriff der „Aufnahme“ einer „gewerblichen oder beruflichen“ Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG im Gesetz nicht näher definiert, jedoch ergibt sich aus der gesetzgeberischen Zielsetzung, die sich erstmals ergebenden subjektsbezogenen steuerlichen Pflichten anfangs einer verschärften Überwachung der Finanzbehörde zu unterziehen, dass auch die Tatbestandsmerkmale des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG an die unternehmerische Tätigkeit des § 2 Abs. 1 UStG und somit auch die Selbständigkeit anknüpfen. Eine Person ist somit erst ab dem Zeitpunkt „Neugründer“ i. S. von § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG, wenn sie die Unternehmereigenschaft nac...