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Mittelbare Versorgungszusage bei Entgeltumwandlung
Erdienbarkeitsprüfung bei Entgeltumwandlung entbehrlich
Grundsätzlich muss die einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Versorgungszusage nach der Rechtsprechung des BFH erdient werden können. Der BFH hat den Anwendungsbereich der Erdienbarkeitsprüfung für wichtige Anwendungsfälle eingeschränkt. Die (erneute) Prüfung der Erdienbarkeit ist nicht notwendig, wenn der Versorgungszusage eine echte Entgeltumwandlung zugrunde liegt oder der Durchführungsweg gewechselt wird, ohne dass mit der Umstellung eine Erhöhung der Versorgungszusage verbunden ist.S. 3
Änderung der Altersversorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (geboren 1952) neben der Zahlung eines laufenden Arbeitslohns von 10.000 DM eine Direktzusage im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erteilt. Das Gehalt war seit 1995 unverändert geblieben. Im Jahr 2010 vereinbarten die Beteiligten, dass der Durchführungsweg für die Altersversorgung gewechselt werden sollte. Der nicht erdiente Teil der Pension (sog. Future Service) wurde wertgleich auf eine rückgedeckte Unterstützungskassenzusage (U-Kassenzusage 1) umgestellt. Für den bereits verdienten Teil der Pension (sog. Past Service) ...