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BGH 07.06.2018 III ZR 351/17, NWB 31/2018 S. 2239

AGB | Ausschluss der Kündigung eines Betreuungsvertrags

Vom Klauselverbot des § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB sind nur solche Kündigungsfristen erfasst, die eingehalten werden müssen, damit es nicht zu einer (stillschweigenden) Verlängerung des Vertrags kommt. Eine formularvertragliche Regelung, welche die Möglichkeit, einen Kinderkrippenbetreuungsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen, für die Monate Juni und Juli (also: eine Kündigung zum 30.6. und 31.7.) ausschließt, hält einer Kontrolle nach § 307 BGB stand. [i]Schmalbach, Allgemeine Geschäftsbedingungen, infoCenter NWB EAAAB-03341

Anmerkung:

Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende in Kinderkrippenbetreuungsverträgen enthält einen angemessenen Ausgleich der Interessen beider Vertragspartner. Sie berücksichtigt einerseits das Interesse der Eltern, das Vertragsverhältnis aus beliebigen Gründen, etwa Nichtgefallen, in einem überschaubar...

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