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LAG Rheinland-Pfalz 09.11.2017 5 Sa 314/17, NWB 31/2018 S. 2239

Arbeitsverhältnis | Form eines Arbeitszeugnisses

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis.

Anmerkung:

Ein Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen des § 109 GewO entspricht. Ein Arbeitgeber erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er zweimal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag [i]Olbertz, NWB 12/2018 S. 802üblicher Größe unterzubringen, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen, bspw. durch Schwärzungen. Der Arbeitnehmer hat auch keinen Anspruch auf ein ungetackertes Zeugnis. Auch wenn eine feste körperliche Verbindung einzelner Blätter einer Urkunde, die (nur) am Ende des T...

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