Online-Nachricht - Mittwoch, 25.07.2018

Umsatzsteuer | Steuerfreiheit von Besorgungsleistungen eines Hotelservice (BFH)

Beschafft der einen Hotelservice anbietende Unternehmer im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des ihn jeweils beauftragenden Hotelgastes Eintrittskarten, die zum Besuch einer Oper berechtigen, liegt eine Besorgungsleistung i.S. von § 3 Abs. 11 UStG vor, die steuerfrei ist, wenn die Umsätze der Oper der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG unterliegen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 3 Abs. 11 UStG liegt eine sogenannte Dienstleistungskommission vor, wenn ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und er im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt. In diesem Fall gilt die besorgte sonstige Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Besorgung von Eintrittskarten der Sächsischen Oper durch einen Hotelservice als umsatzsteuerfreie Besorgungsleistung zu qualifizieren ist.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die im Streitfall erzielten Umsätze im Zusammenhang mit der Besorgung von Opern-Eintrittskarten sind gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 11 UStG steuerfreie Besorgungsleistungen.

  • Die besorgten Eintrittskarten berechtigten jeweils zum Besuch einer Oper. Hierbei handelt es sich um eine sonstige Leistung.

  • Denn mit einer Eintrittskarte erwirbt der Inhaber das Recht, eine bestimmte Leistung des Verpflichteten - im Streitfall eine Opernaufführung durch deren Besuch - in Empfang zu nehmen. Der wesentliche Inhalt des Geschäfts ist der mit dem Erwerb der Eintrittskarte verbundene Anspruch auf eine Dienstleistung. Der Verkauf einer Eintrittskarte stellt daher keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung dar (vgl. dazu z.B. , BStBl II 2010, 857, Rz 14, m.w.N.).

  • Zudem war die GbR in die Erbringung der von der Oper ausgeführten sonstigen Leistungen i.S. von § 3 Abs. 11 UStG eingeschaltet worden.

  • Die in den Leistungseinkauf eingeschaltete GbR hat auch - nach außen erkennbar- im eigenen Namen und auf fremde Rechnung gehandelt.

  • Vorliegend hat die GbR mithin - anders als das FA meint - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 11 UStG erfüllt mit der Folge, dass die Leistungen der Oper als an sie erbracht gelten und solche Leistungen von ihr an ihre Auftraggeber als erbracht fingiert werden (vgl. dazu "Henfling u.a", Rz 34).

  • Diese sonstigen Leistungen der GbR i.S. von § 3 Abs. 11 UStG unterliegen auch der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG. Die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 und Buchst. b UStG weisen im Verhältnis zu anderen Befreiungen jedenfalls keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen könnten, sie vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 11 UStG auszunehmen.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB VAAAG-89855