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Steuerbefreiung für Schwimmkurse
Vor dem Finanzgericht war die Frage zu klären, in welcher Altersklasse Schwimmkurse als steuerbefreit anzusehen sein können.
I. Sachverhalt
Die Klägerin des Besprechungsurteils betreibt als Einzelunternehmerin in angemieteten Schwimmhallen eine Schwimmschule für Kinder und Erwachsene. Sie bezeichnet ihren Schwimmunterricht als „[...]“-Methode und hat sich diese Marke beim Deutschen Marken- und Patentamt eintragen lassen.
Die Schwimmkurse für Kinder teilt die Klägerin nach dem Alter der Kinder ein. Dabei bildet sie Gruppen für: Säuglinge im Alter von 3 bis 12 Monaten, Kleinkinder im Alter von 12 bis 36 Monaten, Kleinkinder im Alter vom 3. bis zum 6. Lebensjahr und Kinder ab dem Alter von 5 1/2 Lebensjahren. Die Größe der Gruppe beträgt im Durchschnitt sechs bis acht Kinder. Die einzelnen Schwimmstunden dauern für die Kinder bis 3 Jahren 30 Minuten, für Kinder ab 3 Jahren 40 Minuten. Eltern sind bei den Kursen mit im Wasser. Die Säuglinge im Alter von bis zu 12 Monaten werden von ihren Eltern gehalten und bewegt. Die Kinder im Alter von 12 bis 36 Monaten bewegen sich zunächst mit Hilfe der Eltern, die aber schrittweise zurückgenommen wird. Die Klägerin hat für jeden Schwimmkurs einen „L...