ThürDSG § 9

Erster Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Zweiter Unterabschnitt: Aufsichtsbehörde

§ 9 Gerichtlicher Rechtsschutz (Artikel 58 und 78 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 53 der Richtlinie (EU) 2016/680)

(1)  1Für Streitigkeiten zwischen öffentlichen Stellen und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz über Rechte nach Artikel 78 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie § 7 Abs. 6 ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 2Bei Verfahren nach Satz 1 gilt § 20 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom (BGBl I S. 2097) entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten betroffener Personen, wenn sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz nicht mit einer Beschwerde nach § 8 befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

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JAAAG-89457