ThürDSG § 62
Fünfter Abschnitt: Orden und Ehrenzeichen, Gnadensachen
§ 62 Orden und Ehrenzeichen
Sofern personenbezogene Daten zur Entscheidung über die Verleihung von staatlichen Orden oder Ehrenzeichen verarbeitet werden, ist der Verantwortliche nicht zur Informations- und Auskunftserteilung nach den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 sowie den §§ 20 und 21 verpflichtet.
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JAAAG-89457