ThürDSG § 50

Dritter Abschnitt: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680

Dritter Unterabschnitt: Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

§ 50 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/680)

(1)  1Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. 2Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,

  2. die Zwecke der Verarbeitung,

  3. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,

  4. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,

  5. gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,

  6. gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,

  7. Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

  8. die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten und

  9. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 54.

(2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag eines Verantwortlichen durchführt, das Folgendes zu enthalten hat:

  1. den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls des Datenschutzbeauftragten,

  2. gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation, sofern dies von dem Verantwortlichen entsprechend angewiesen wird, einschließlich der Identifizierung des Drittstaats oder der internationalen Organisation und

  3. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 54.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen.

(4) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Verfügung zu stellen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAG-89457