Dritter Abschnitt: Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken nach Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
Erster Unterabschnitt: Anwendungsbereich und Grundsätze
§ 33 Grundsätze bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 8, Artikel 4 Abs. 2 und 3, Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/680)
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn diese Verarbeitung für die Aufgabenerfüllung zu den in § 31 genannten Zwecken erforderlich ist und keine spezielleren Regelungen in anderen Gesetzen vorgehen.
(2) 1Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn es sich bei dem anderen Zweck um einen in § 31 genannten Zweck handelt, der Verantwortliche befugt ist, Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten und die Verarbeitung zu diesem Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist. 2Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen, in § 31 nicht genannten Zweck ist zulässig, wenn sie in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
(3) 1Die Verarbeitung kann zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken erfolgen, wenn sie von den in § 31 genannten Zwecken umfasst ist und wenn geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorhanden sind. 2Solche Garantien können in einer frühestmöglichen Anonymisierung personenbezogener Daten, in Vorkehrungen gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte oder in einer räumlich und organisatorisch von den sonstigen Fachaufgaben getrennten Verarbeitung personenbezogener Daten bestehen.
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JAAAG-89457