Zweiter Abschnitt: Bestimmungen für die Verarbeitung zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
Zweiter Unterabschnitt: Rechte der betroffenen Person
§ 24 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person (Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679)
1Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person absehen, soweit und solange
die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind,
dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten notwendig ist oder
die Information die Sicherheit von IT-Systemen gefährden würde.
2Artikel 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt davon unberührt.
Fundstelle(n):
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JAAAG-89457